| 1. |
Allgemeines - Angebot |
| 1.1 |
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
unsere Leistung vorbehaltlos erbringen. |
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| 1.2. |
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle zukünftigen Verträge mit dem Käufer. |
| 1.3. |
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 iVm
§ 14 BGB. |
| |
|
| 2. |
Angebot - Umfang der Leistungen |
| 2.1. |
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote
freibleibend. Im Falle der Abgabe eines qualifizierten Angebotes
durch uns, bestimmt dies nach schrif-tlicher Annahme durch den
Käufer alleine unseren Leistungsumfang. |
| 2.2. |
Ist die Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von vier Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit
Absendung der bestellten Ware, bei teilweiser Leistung mit Absendung
des ersten Teils zustande. |
| 2.3. |
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen
und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums-
und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln
und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen
von Abschriften bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Einwilligung.
|
| 2.4. |
Teillieferungen sind zulässig. |
| |
|
| 3. |
Preise - Zahlung - Aufrechnung |
| 3.1. |
Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer |
| 3.2. |
Sofern sich aus unserer schriftlichen Vereinbarung
nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets "ab Werk".
Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
durch uns als vereinbart. |
| 3.3. |
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen
nur, wenn der Gegenanspruch des Käufers rechtskräftig
festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus
besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. |
| 3.4. |
Befindet der Käufer sich mit der Zahlung in
Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung
des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an. |
| |
|
| 4. |
Liefertermine - Verzug |
| 4.1. |
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen
ist für den Liefertermin unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Liefertermine bzw. Lieferfristen gelten nur dann
als verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich von uns
schriftlich zugesagt wird. Wir sind an den Liefertermin nicht
gebunden, wenn der Käufer seinen vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher
Unterlagen etc.) oder seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig
nachkommt. Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen
der Anforderungen oder Nichtvorlage der Spezifizierung des Käufers
verlängert sich der Liefertermin entsprechend. Die Einrede
des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
| 4.2. |
Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag,
an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Enthält
die Bestellung des Kunden einen Liefertermin, ist dieser maßgebend,
sofern wir nicht schriftlich widersprochen haben oder sich aus
der Vereinbarung etwas anderes ergibt. |
| 4.3. |
Der Liefertermin verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns
zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung
bei uns oder an anderen Stellen eintritt, wie z. B. unvorhergesehene
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige
Belieferung mit den zur Herstellung erforderlichen Materialien
trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung.
Eine Verschiebung der Lieferzeit tritt auch dann ein, wenn die
vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden
Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und
Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
Werden vom Käufer Änderungen oder Ergänzungen beauftragt,
die nicht nur geringfügigen Umfang haben, führen sie
zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Für
unsere Vergütung maßgebend ist eine von uns zu erstellende
ergänzte Auftragsbestätigung. |
| 4.4. |
Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff.
8 mit der Maßgabe, dass maximal für jede Woche des
Verzuges 0,5%, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Vertragsvolumens
zu zahlen sind. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte
des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
|
| 4.5. |
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt,
dem Käufer eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach
deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. |
| |
|
| 5. |
Eigentumsvorbehalt |
| 5.1. |
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten
Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
|
| 5.2. |
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen
Klage zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. |
| 5.3. |
Wird die gelieferte Ware mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt
oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen oder
verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten
Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu
der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung
oder Verbindung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein-
oder Miteigentum für uns |
| 5.4. |
Der Käufer ist berechtigt, die
Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach Auslieferung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht
gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. |
| 5.5. |
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt alleine uns. |
| |
|
| 6. |
Mitwirkungspflicht
|
| |
Der Käufer wird notwendige Angaben für
die Eigenschaften der herzustellenden Verpackung zeitgerecht und
schriftlich zur Verfügung stellen. |
| |
|
| 7. |
Gefahrübergang
- Transport -Verpackung |
| 7.1. |
Lieferungen erfolgen stets "ab Werk",
es sei denn, es ergibt sich aus unserer schriftlichen Vereinbarung
etwas anderes. Wir werden nur auf ausdrück-lichen Wunsch
des Käufers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare
Risiken versichern. |
| 7.2. |
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung
der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen. |
| 7.3. |
Transport- und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang
mit der Versendung trägt der Käufer. |
| 7.4. |
Ist nichts anderes vereinbart, sind wir nach unserer
Wahl berechtigt, die für den Transport erforderlichen Verpackungsmittel
in Rechnung zu stellen oder auf deren Rückgabe zu bestehen.
|
| |
|
| 8. |
Haftung |
| 8.1. |
Soweit die Vertragsware nicht neu hergestellt ist,
wird diese verkauft unter Ausschluss jeglicher Haftung für
Sachmängel. |
| 8.2. |
Wir haften nicht für Schäden, die durch
unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige
Handlungen des Käufers oder Dritter sowie durch Umwelteinflüsse
auftreten. |
| 8.3. |
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft,
so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt,
soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt
der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§
377 ff HGB. |
| 8.4. |
Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung
verjähren bei neu hergestellten Waren in einem Jahr ab Übergabe
der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
|
| 8.5. |
Uns steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und
Neulieferung zu |
| 8.6. |
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen werden nicht von uns getragen, soweit die Aufwendungen
sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an
einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. |
| 8.7. |
Unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen
auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine
uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Soweit die uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher
Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht
schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in
vergleichbaren Fällen eintritt. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen. |
| 8.8. |
Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt
bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im
Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der
Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie. |
| |
|
| 9. |
Gerichtsstand - Schriftform - Geltungsbereich
- Salvatorische Klausel |
| |
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig;
wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer auch an
dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. |
| 9.1. |
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung
des Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses. |
| 9.2. |
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. |
| 9.3. |
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses
unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht. |
| |
|
| |
Stand: April 2004 |